Rz. 13

Während Abs. 1 die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde durch einen Dritten, d. h. Handlungen betrifft, die unmittelbar zum Erlöschen der betreffenden Ansprüche führen, regelt Abs. 2 die Übernahme der vertraglichen Verpflichtung, für diese Leistungen einzustehen, d. h. die zur Erfüllung der Ansprüche der Finanzbehörde erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Mit der vertraglichen Verpflichtung entsteht eine eigene Schuld des Dritten, die neben die Verpflichtung des Steuerschuldners tritt.[1] Der sich aus der Verpflichtung des Dritten ergebende Anspruch der Finanzbehörde ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 AO, sondern privatrechtlicher Natur.

Da sich Abs. 2 ausdrücklich auf die "Leistungen im Sinne des Absatzes 1" bezieht, kommen als Gegenstand der Einstandsverpflichtung nur die unter diese Vorschrift fallenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. Rz. 5) in Betracht. Soweit das bürgerliche Recht die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung zulässt, kann es sich dabei auch um künftige oder bedingte Ansprüche handeln.[2]

Der Begriff des Dritten stimmt mit dem des § 48 Abs. 1 AO überein (vgl. Rz. 6). Die Eingehung einer zusätzlichen vertraglichen Verpflichtung durch den Steuerschuldner selbst[3] ist grundsätzlich möglich[4], fällt aber nicht unter § 48 Abs. 2 AO.

[1] BFH v. 12.5.2016, VII R 50/14, BStBl II 2016, 730; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 10; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 48 Rz. 6.
[2] Vgl. für die Bürgschaft § 765 Abs. 2 BGB.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 6.
[4] Z. B. durch Begebung eines Schecks oder Hingabe eines Wechsels.

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