Rz. 23

Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrags auf seinem Konto erfüllt, weil der Gläubiger damit die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag erhält.[1] Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrags verlangen[2] und die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben. Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit, die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung rückgängig zu machen. Da der Gläubiger in diesem Fall ein anerkennenswertes Interesse daran hat, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, entfällt die Erfüllungswirkung entsprechend § 159 BGB rückwirkend, wenn es zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt.[3] Die Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach eine wirksam geleistete Zahlung bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag entrichtet gilt, hat nur für die Säumnisfolgen Bedeutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats in der Hand der Finanzbehörde liegt, eine rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs herbeizuführen.

Rz. 24 einstweilen frei

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