Rz. 17

Barzahlungen erfolgen durch die Übereignung von Zahlungsmitteln. Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG auf Euro lautende Banknoten. Bei Euro- und Centmünzen sowie auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist die Annahmepflicht auf bestimmte Beträge bzw. eine bestimmte Anzahl von Münzen beschränkt.[1] Zur Übertragung des Eigentums ist erforderlich, dass der Eigentümer die Zahlungsmittel dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.[2] Nach § 932 BGB ist auch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten möglich. Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs von abhanden gekommenen Sachen[3] gilt für Geld nicht.[4] Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld dem Gläubiger im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten zu übermitteln. Bei der Übersendung von Zahlungsmitteln tritt der Leistungserfolg daher erst mit dem Eingang der Sendung bei dem Gläubiger ein. Dies ist nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO auch der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung als entrichtet gilt.

Für Barzahlungen an die Finanzbehörde gilt die Besonderheit, dass Zahlungsmittel außerhalb des Kassenraums der zuständigen Kasse nur an einen Amtsträger übergeben werden können, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.[5] Dies gilt i. d. R. nur für Vollziehungsbeamte und bestimmte Zollbedienstete. Barzahlungen, die an andere Personen außerhalb des Kassenraums geleistet werden, haben keine schuldbefreiende Wirkung.

In der Praxis haben Barzahlungen allerdings kaum noch Bedeutung. Zahlungen der Finanzbehörde sind nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO unbar zu leisten, soweit nicht das BMF oder die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zugelassen haben.[6] Auch für Zahlungen des Stpfl. steht die Barzahlung wegen der durch § 224 Abs. 4 S. 1 AO eröffneten Möglichkeit, die zuständigen Kassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung zu schließen, allenfalls noch eingeschränkt zur Verfügung.

Rz. 18 einstweilen frei

[1] Vgl. Art. 11 S. 3 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. 5.1998, ABl EU L 139 vom 11.5.1998, sowie §§ 2 und 3 MünzG.

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