1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu den später geregelten Erlöschenstatbeständen.[2] Von diesen betreffen die §§ 163 und 169 bis 171 AO das Festsetzungsverfahren und die §§ 224 bis 232 AO das Erhebungsverfahren.[3]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 2; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 1; AEAO zu § 47.
[2] Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, BT-Drs 7/4292, 19.
[3] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 5.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Erlöschen in § 47 AO geregelt ist, sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.[1] Nicht alle in § 47 AO aufgezählten Erlöschensgründe kommen für alle in § 37 Abs. 1 AO aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht. So ist ein Erlass[2] als Billigkeitsmaßnahme zugunsten des Stpfl. bei diesem zustehenden Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ebenso ausgeschlossen wie der Eintritt der Festsetzungsverjährung[3] bei Säumniszuschlägen, die zu ihrer Verwirklichung keiner Festsetzung bedürfen.[4] Auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK findet § 47 AO nur eingeschränkt Anwendung. Dabei handelt es sich zwar um Steuern[5] und damit um Ansprüche i. S. d. § 37 Abs. 1 AO. Für deren Erlöschen enthält Art. 124 Abs. 1 UZK jedoch Sonderregelungen, die den Vorschriften der AO vorgehen.[6]

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