Rz. 60

Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbescheide bzw. andere auf die Verwirklichung der Ansprüche gerichtete Verwaltungsakte ergangen sind.[2] Der Erlass neuer Festsetzungsbescheide ist unzulässig. Dennoch ergehende Bescheide sind unwirksam.[3] Bei Anordnung der Nachlassverwaltung sind Ansprüche ausschließlich gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen.[4] Auch wenn gegenüber dem Erben ein Steuerbescheid mit Leistungsgebot ergangen ist, darf daraus nicht in dessen Eigenvermögen vollstreckt werden.[5]

 

Rz. 61

Will der Erbe die Haftungsbeschränkung im Wege der Dürftigkeitseinrede geltend machen, kann er dies erst im Rahmen der Vollstreckungsverfahrens tun.[6] Die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Steuerbescheid ist ausgeschlossen, weil § 780 ZPO, der diese Möglichkeit für zivilgerichtliche Urteile vorsieht, nicht zu den Vorschriften gehört, auf die § 265 AO für die Vollstreckung gegen Erben verweist.[7] Auch eine der Haftungsbeschränkung Rechnung tragende Einschränkung des Leistungsgebots kommt nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen Ermittlungen den Erlass des Leistungsgebots in der Mehrzahl der Fälle erheblich verzögern und die in § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Vollstreckungspreisgabe des Nachlasses beeinträchtigen würden.[8] Zur Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede reicht eine formlose Erklärung des Erben gegenüber der Vollstreckungsbehörde aus.[9]

 

Rz. 62

Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Verstoß gegen die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB bzw. unter Übergehung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB ergehen, sind diese mit den gegen diese Verwaltungsakte zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen (Einspruch und erforderlichenfalls Klage) anzufechten.[10] Darüber hinaus kann der Erbe die Steuerschuld unter Protest begleichen und anschließend einen Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO geltend machen. Im Fall der Geltendmachung der dauernden Einrede des § 1975 BGB bzw. des § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Steuer ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO gezahlt. Über den Erstattungsanspruch ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.[11]

Rz. 63–64 einstweilen frei

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