Rz. 3

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Der Fall der Betriebsübernahme stellt, auch wenn es sich bei dem Betrieb um das gesamte Aktivvermögen des Veräußerers handelt, keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar.[1] Die Haftung des Betriebsübernehmers dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs und lässt die Schuld des Veräußerers unberührt.

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