Rz. 161

Hat ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, wegen § 15 Abs. 2 UStG beim Empfang von Leistungen für sein Unternehmen (seine Praxis) keinen Vorsteuerabzug, so beschaffen nahe Angehörige, aber auch andere Personen diese Gegenstände und vermieten sie an den Unternehmer. Der Vermieter hat in diesen Fällen den Vorsteuerabzug, da er steuerpflichtige Umsätze tätigt. Dieser Weg wird vor allem bei hochwertigen Wirtschaftsgütern wie Pkw gewählt, um durch den vorübergehenden Steuervorteil eine Finanzierungserleichterung zu erzielen. Der BFH hat solche Fälle auch dann als nicht missbräuchlich behandelt, wenn der Mieterehegatte dem Vermieterehegatten ein Darlehen für die Anschaffung des Gegenstands gegeben hatte.[1] Anders verhält es sich allerdings, wenn der vermietende Ehegatte die Anschaffungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für das Kfz ggf. für den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigen Einkünften oder aus eigenem Vermögen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen des mietenden Ehegatten angewiesen ist.[2]

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