Entscheidungsstichwort (Thema)

PKW-Vermietung unter Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Der (V.) Senat hält an seiner Entscheidung im BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100) fest.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 30. Juli 1985 einen gebrauchten PKW, Opel Kadett Kombi, zum Preis von . . .DM zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Vertrag vom 1. August 1985 vermietete sie das Fahrzeug an ihren Ehemann, ihren Prozeßbevollmächtigten. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 30. August 1985 wurden die Rechte aus dem Mietvertrag - in der Vereinbarung als Leasingvertrag bezeichnet - auf die Rechtsanwaltssozietät, der der Ehemann angehört, als Mieterin übertragen.

Die Klägerin hatte das Fahrzeug von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erworben, an der ihr Schwager - der Bruder ihres Ehemannes - beteiligt ist. Der von ihr zu entrichtende Kaufpreis wurde durch ein zinsloses Darlehen der Verkäuferin finanziert. Der Ehemann nutzte das Fahrzeug überwiegend für Zwecke seiner anwaltlichen Tätigkeit. Daneben wurde es von der Klägerin und ihrem Ehemann privat genutzt.

Die Klägerin nahm in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 1985 die beim Erwerb des Fahrzeugs angefallene Vorsteuer abzüglich Umsatzsteuer von . . .DM wegen steuerpflichtiger Mietumsätze auf. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die folgenden Monate September 1985 bis Februar 1986 meldete die Klägerin jeweils die auf den monatlichen Mietumsatz in Höhe von . . .DM entfallende Umsatzsteuer von . . .DM an, wobei sie den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 in der seinerzeit geltenden Fassung (UStG 1980) in Höhe von 80 v.H. der Umsatzsteuer geltend machte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 4. November 1985 geänderte Bescheide für die Monate August und September 1985, in denen er den Vorsteuerabzug versagte und die angemeldete Umsatzsteuer in voller Höhe ohne Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 zugrunde legte. Entsprechend wurde für die folgenden Monate verfahren. Das FA sah die Klägerin nicht als Unternehmerin i.S. des UStG 1980 an und beurteilte den abgeschlossenen Miet- / Leasing-Vertrag als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, daß sowohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug als auch die für den Abzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 gegeben seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin sei nicht als Unternehmerin i.S. des UStG tätig geworden. Die zivilrechtlichen Regelungen, die zur Überlassung des Fahrzeugs getroffen worden seien, könnten steuerlich nicht anerkannt werden, da sie einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellten (§ 42 AO 1977). Die Einschaltung der Klägerin als Ehefrau des Mieters, dem die Nutzung der Mietsache letztlich habe zugute kommen sollen, erscheine ungewöhnlich und gekünstelt; denn sie werde von keinerlei nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen getragen. Auch schulde die Klägerin die rechnungsmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe gemäß § 14 Abs. 3 UStG.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen August 1985 bis Februar 1986 wie von der Klägerin beantragt.

Der Klägerin steht sowohl der begehrte Vorsteuerabzug wie auch der Abzugsbetrag zu. Sie erfüllt die nach § 15 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 und § 19 Abs. 3 UStG festgelegten Voraussetzungen.

Der erkennende Senat hat eine von Eheleuten gewählte ,,Konstruktion", die in der ,,Vorschaltung" eines (Ehegatten-)Unternehmers besteht, der sich die ihm fehlenden Mittel für die Anschaffung eines Unternehmensgegenstandes (PKW) von dritter Seite beschafft, im Urteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG 1980 nicht als rechtsmißbräuchlich beurteilt. Der Senat hat an dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 14. Mai 1992 V R 56/89 auch für den Fall festgehalten, daß die zwischen den Ehegatten gewählte Konstruktion besonders gekünstelt erscheine. Er ist hierbei davon ausgegangen, daß sich die Praxis bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen auf das Urteil in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100 eingestellt hat. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im Streitfall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung V R 56/89 hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418594

BFH/NV 1993, 136

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