Rz. 16
Das StÄndG 2001 ist nach Art. 39 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 23.12.2001, in Kraft getreten. Obwohl das Gesetz keine Übergangsregelung zur Anwendung des neu gefassten § 42 AO getroffen hat, erscheint es fraglich, ob die Neufassung auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Steuerfälle anwendbar ist. Dies wäre allenfalls dann unproblematisch, wenn es sich bei der Anfügung des Abs. 2 um eine bloße Klarstellung gehandelt hätte. Wie sich aus der Begründung des RegE des StÄndG 2001 ergibt, ging es dem Gesetzgeber aber gerade darum, die sich aus der Rspr. des BFH ergebende Abschirmwirkung spezieller Missbrauchstatbestände zu beseitigen und damit den Anwendungsbereich des § 42 AO zu erweitern.[1] Da es sich bei § 42 Abs. 2 AO auch nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine Regelung des Steuerschuldrechts handelt, die den Steueranspruch gestaltet, bedeutet ihr Inkrafttreten am 23.12.2001, dass sie sich mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung nur auf von diesem Zeitpunkt an entstehende Steueransprüche auswirken und keine Rückwirkung auf früher entstandene Steueransprüche entfalten kann.[2]
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