Rz. 13

§ 42 AO gilt uneingeschränkt für alle Steuerarten.[1] Aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich lediglich ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber ein allgemeiner Ausschluss ihrer Anwendbarkeit auf eine bestimmte Steuer.[2] In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen belastende ebenso wie begünstigende Regelungen und Vorschriften materieller ebenso wie solche formeller Art.[3]

 

Rz. 14

§ 42 AO gilt nicht nur für rein innerstaatliches Recht, sondern auch für solches, das der Transformation völkerrechtlicher Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen)[4] oder der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dient, wobei im letzteren Fall allerdings eine bereichsspezifische Auslegung unter Beachtung des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts geboten sein kann.[5]

Auch beim Vollzug unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts und evtl. zu ihrer Durchführung ergangener Vorschriften des innerstaatlichen Rechts findet § 42 AO Anwendung.

Schließlich gilt § 42 AO auch für kommunale Abgaben und Kirchensteuern, soweit die Kommunalabgaben- und Kirchensteuergesetze der Länder auf die Vorschriften der AO verweisen.[6]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 19; Stöber, in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rz. 18; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 42 AO Rz. 4.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 19; Stöber, in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rz. 18.
[4] BFH v. 29.10.1997, I  R 35/96, BStBl II 1997, 235; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 19; vgl. im Einzelnen zu Begriff und Anwendbarkeit Paschen, Steuerumgehung im nationalen und internationalen Steuerrecht, 2001, 124.

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