1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 415 AO lautete:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) § 19 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 139 Abs. 2, § 150 Abs. 6, § 156 Abs. 1, § 178 Abs. 3, § 212, § 382 Abs. 4, § 387 Abs. 2 und § 391 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die §§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden.

§ 415 AO erfüllte die Vorgaben des Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG, wonach jedes Gesetz den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll. Die Vorschrift regelte bis zum 30.8.2002 in Abs. 1 allgemein das Inkrafttreten der AO zum 1.1.1977.

Die in Abs. 2 aufgeführten Vorschriften waren bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 23.3.1976[1] in Kraft getreten. Dieser frühe Zeitpunkt war gewählt worden, da die in Abs. 2 genannten Vorschriften Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen enthielten, die rechtzeitig bis zum 1.1.1977 ergehen sollten. Die Regelung des Abs. 3 zu §§ 52 und 55 AO betraf die Anwendung der Neufassung dieser Vorschriften durch Gesetz v. 22.12.1983.[2]

Die Abgabenordnung ist im Übrigen mit Wirkung zum 1.9.2002 in einer Neufassung v. 1.10.2002 bekannt gemacht worden.[3]

[1] BGBl I 1976, 613.
[2] BGBl I 1983, 1577.
[3] BGBl I 2002, 1809ff.

2 Einführungsgesetz zur AO (EGAO)

 

Rz. 2

Zum Außer-Kraft-Treten des vor dem 1.1.1977 geltenden allgemeinen Abgabenrechts sowie zum Übergang im Fall veränderter Regelungen brachte das EGAO v. 14.12.1976[1] detaillierte Regelungen. Sie dienten entweder der Klarstellung oder der vorübergehenden Weitergeltung bisheriger Vorschriften für bestimmte Fallgruppen. Der Inhalt dieser Regelungen ist inzwischen überholt, nachdem der BFH auch alle noch offen gewesenen Fragen vor längerer Zeit geklärt hat.

 

Rz. 3

Das EGAO wird mit seinem Art. 97 weiterhin laufend für Übergangsregelungen verwendet, die bei Änderungen der AO notwendig werden. Das EGAO wird dadurch sehr häufig geändert. Bisweilen wird es auch dazu verwendet, vorübergehende Regelungen zu treffen. So wurde zur Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen durch Gesetz v. 31.12.1993[2] § 18a EGAO eingefügt. Mit dem Anfügen der Abs. 4–10 an diese Vorschrift durch das StÄndG 2003 v. 15.12.2003[3] ist diese Regelung auf die gesetzlich fingierte Zurückweisung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen zu Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibeträgen zum 1.1.2004 bzw. 1.1.2005 ausgedehnt worden. Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[4] sind dazu in den § 367 AO die Abs. 2a und 2b eingefügt worden, um Einsprüche insgesamt durch Allgemeinverfügung zurückweisen zu können.

Übergangsregelungen des Art. 97 EGAO beschränken sich häufig auch nicht auf die Festlegung des Zeitpunkts, von dem ab die neue Regelung wirkt oder gilt. Sie enthalten bisweilen auch Überleitungen für bereits anhängige Verfahren wie z. B. Art. 97 § 19 Abs. 8 u. 9 EGAO.[5]

Die einzelnen Regelungen des Art. 97 EGAO werden in diesem Kommentar jeweils bei den Vorschriften erläutert, die sie betreffen.

[1] BGBl I 1976, 3341.
[2] BGBl I 1993, 2310.
[3] BGBl I 2003, 2645.
[4] BGBl I 2013, 2878, redaktionell geändert durch Gesetz v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[5] I. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes v. 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400.

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