Rz. 60

Da Scheingeschäfte häufig in Täuschungsabsicht geschlossen werden, lässt sich der Scheincharakter des Geschäfts in der Regel nur anhand äußerer Umstände feststellen.[1] Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, ihren wirtschaftlichen Auswirkungen und der Art ihrer Durchführung ergeben.[2] Bloße "Ungewöhnlichkeiten" bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar.[3] Entscheidende Bedeutung für die Feststellung eines Scheingeschäfts kommt dem Umstand zu, dass die Parteien – offenkundig – die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben.[4] Dafür spricht bei einem Mietvertrag, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen.[5] Das Gleiche gilt für einen Darlehensvertrag, wenn der Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen nicht erbringen kann.[6] Der Umstand allein, dass die Vertragsparteien einen wegen Beurkundung eines falschen Kaufpreises unwirksamen Grundstückskaufvertrag dinglich vollziehen, spricht nicht gegen den Scheincharakter des obligatorischen Geschäfts.[7]

Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trifft denjenigen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.[8]

Rz. 61 einstweilen frei

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