Rz. 29

Rechtsgeschäfte können nach § 158 BGB unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Unter einer Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis zu verstehen.[1] Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die davon abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.[2] Bei einer auflösenden Bedingung fallen die zunächst eingetretenen Wirkungen mit dem Eintritt der Bedingung weg, sodass von diesem Zeitpunkt an der frühere Rechtszustand wieder eintritt.[3] In beiden Fällen wirkt sich die Bedingung erst vom Zeitpunkt ihres Eintritts an auf die Wirkungen des Rechtsgeschäfts aus. Im Verhältnis zueinander können die Beteiligten allerdings die Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbaren.[4] Ist nur das Kausalgeschäft (vgl. Rz. 11) unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen worden, lässt deren Eintritt die Wirkungen des darauf beruhenden Verfügungsgeschäfts unberührt.

 

Rz. 30

Umstritten ist, ob auch sog. Steuerklauseln als Bedingung anzusehen sind. Darunter werden Vertragsklauseln verstanden, nach denen ein Rechtsgeschäft oder einzelne Wirkungen eines Rechtsgeschäfts nicht eintreten bzw. von Anfang an wieder entfallen sollen, wenn die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen von den Finanzbehörden bzw. den FG endgültig anders beurteilt werden als von den Beteiligten angenommen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich aus einem Rechtsgeschäft nachteilige steuerliche Folgen ergeben, die bei seiner Vornahme nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden konnten.[5] Einen Sonderfall der Steuerklauseln stellen die in den Satzungen von Kapitalgesellschaften enthaltenen Satzungsklauseln dar. Sie untersagen es deren Organen, Gesellschaftern oder Dritten, Zuwendungen zu machen, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind, und verpflichten die Empfänger im Fall eines Verstoßes zu deren Rückgewähr.[6] Die Rspr. des BFH hat sich bisher nur in Einzelfällen[7] mit der zivilrechtlichen Qualifikation und steuerrechtlichen Wirksamkeit von Steuerklauseln befasst. Fest steht allerdings, dass eine Steuerklausel im Hinblick auf ihren Zweck, nachteilige Folgen bestehender Rechtsunsicherheit oder -ungewissheit zu vermeiden, nur dann beachtet werden kann, wenn sie von vornherein gegenüber der Finanzverwaltung offenbart wird.[8]

Rz. 31 einstweilen frei

[4] Vgl. § 159 BGB.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 49; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 41 Rz. 60; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 41 Rz. 26.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 60; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 41 Rz. 26.

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