Rz. 22

Schwebend unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, das zunächst unwirksam ist, aber durch Nachholung der fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung noch wirksam werden kann. Im Fall der Nachholung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an wirksam anzusehen.[1] Ist die Nachholung nicht mehr möglich[2], so ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.[3]

Hauptanwendungsfälle der schwebenden Unwirksamkeit sind Verträge von Minderjährigen ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters[4], Verträge von Vertretern ohne Vertretungsmacht[5], unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zustande gekommene Rechtsgeschäfte[6] Verfügungen von Nichtberechtigten[7], Geschäfte ohne die nach dem ehelichen Güterrecht erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten und Rechtsgeschäfte von gesetzlichen Vertretern ohne die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht.[8]

Rz. 23–24 einstweilen frei

[1] BGH v. 11.12.1997, IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 280; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 31.
[2] Z. B. wegen Ablehnung der familiengerichtlichen Genehmigung oder wegen Widerrufs des Vertragspartners nach § 109 Abs. 1 BGB.
[3] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 31.

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