Rz. 3

Die Vorschrift stellt ebenso wie § 40 AO[1] keinen Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung dar. Die sich aus § 41 Abs. 1 S. 1 AO ergebende Unerheblichkeit der Unwirksamkeit oder des Unwirksamwerdens eines Rechtsgeschäfts bei Eintreten- oder Bestehenlassen seines wirtschaftlichen Ergebnisses beruht nicht auf einer abweichenden Beurteilung des Rechtsgeschäfts, sondern auf der davon unabhängigen Anknüpfung der steuerlichen Folgen an den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt. Die steuerrechtliche Behandlung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 41 Abs. 2 AO deckt sich mit derjenigen nach § 117 BGB.

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