Rz. 15

Nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO hat das Gericht dem Amtsträger der Finanzbehörde zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Finanzbehörde hat ein eigenes Recht zur Befragung, lediglich ungeeignete oder sachfremde Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden.[1] Die Fragen dürfen unmittelbar gestellt werden, einer besonderen Genehmigung durch den Vorsitzenden, die über die übliche Verhandlungsführung hinausgeht, bedarf es nicht.[2]

 

Rz. 16

Das Fragerecht besteht bei allen Verhandlungen, an denen die Finanzbehörde teilnehmen kann, also bei Vernehmungen durch den beauftragten oder ersuchten Richter.[3] Da es sich bei diesen Vernehmungen um vorgezogene Teile der Hauptverhandlung handelt, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift über das Fragerecht dieses auch auf solche Vernehmungen zu beziehen

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 12.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 240 StPO Rz. 9; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 14; Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 11.
[3] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 20; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 13.

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