Rz. 20

[Autor/Stand] In Satz 5 des § 407 Abs. 1 AO wird dem Vertreter der FinB ausdrücklich ein eigenständiges Fragerecht eingeräumt. Dieses Fragerecht besteht auch bei der Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter, da es sich dabei um vorweggenommene Teile der Hauptverhandlung handelt[2].

Nicht zur Sache gehörige oder ungeeignete Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen (§ 241 Abs. 2, § 240 StPO). Zu den Folgen einer Verletzung des Fragerechts s. Rz. 22. Gestattet ist die unmittelbare Befragung von Angeklagtem, Zeugen oder Sachverständigen. Die Fragen müssen nicht über den Vorsitzenden gestellt oder von ihm gestattet werden[3]. Der Vorsitzende kann jedoch im Rahmen der Verhandlungsführung den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragungen festlegen[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] A.A. Blesinger in Kühn/v. Wedelstädt21, § 407 AO Rz. 2; Seitz/Bauer in Göhler17, § 76 OWiG Rz. 18; Rebmann/Roth/Herrmann, § 76 OWiG Rz. 9.
[4] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 407 AO Rz. 14; Tormöhlen in HHSp., § 407 AO Rz. 34.

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