Rz. 3

§ 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbesondere auch vor jeder Maßnahme oder Entscheidung des Gerichts im vorbereitenden Verfahren[2], im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens[3] zu hören ist.[4] Dies gilt auch für solche Gespräche, in denen die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO erörtert wird.[5] An diesen Gesprächen ist die Finanzbehörde zu jeder Zeit zu beteiligen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist vor jeder Entscheidung des Gerichts einzuräumen[6], wobei das Recht der Finanzbehörde nicht über das Beteiligungsrecht der Staatsanwaltschaft hinaus reicht.

 

Rz. 4

Das Mitwirkungsrecht besteht auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren.[7]

[2] Z. B. richterliche Untersuchungshandlungen nach §§ 162, 168c, 168d, 173 StPO.
[3] Z. B. § 201 StPO: Mitteilung der Anklageschrift; § 202 StPO: Anordnung besonderer Beweiserhebungen.
[4] Pfaff, StBp 1982, 174, 176.
[5] Tormöhlen, AO-StB 2013, 316.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 407 AO Rz. 4; einschränkend Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 10, wonach Gelegenheit zur Stellungnahme nur zu steuerspezifischen Themen einzuräumen ist.
[7] BGH v. 17.12.2014, 1 StR 324/14, wistra 2015, 191; Pfaff, StBp 1982, 174, 176; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 8; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 11.

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