Rz. 3
§ 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbesondere auch vor jeder Maßnahme oder Entscheidung des Gerichts im vorbereitenden Verfahren[2], im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens[3] zu hören ist.[4] Dies gilt auch für solche Gespräche, in denen die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO erörtert wird.[5] An diesen Gesprächen ist die Finanzbehörde zu jeder Zeit zu beteiligen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist vor jeder Entscheidung des Gerichts einzuräumen[6], wobei das Recht der Finanzbehörde nicht über das Beteiligungsrecht der Staatsanwaltschaft hinaus reicht.
Rz. 4
Das Mitwirkungsrecht besteht auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren.[7]
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