Rz. 11b

Für die Frage, ob Entschädigungen nach § 405 AO umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, kommt es auf den Grund der Entschädigung an.

Die Entschädigung für Zeugen und ehrenamtliche Richter nach dem JVEG ist nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung nicht umsatzsteuerbar. Es handelt sich um echten Schadenersatz, bei dem es an einem Leistungsaustausch fehlt.[1] In der Folge fällt keine USt an. Auch die Herausgabe von Unterlagen durch Banken und Kreditinstitute unterliegt nicht der USt.

Anders verhält es sich bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.[2] Diese erbringen ihre Leistung im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit und erhalten dafür ein Entgelt. Aufgrund dieses Leistungsaustausches ist das Entgelt steuerbar und unterfällt der USt.[3] Daher besteht grundsätzlich eine Steuerpflicht mit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz. Bemessungsgrundlage ist der gesamte in Rechnung gestellte Betrag und nicht nur das Honorar. Dazu gehört auch Porto.[4] In den im UStG genannten Ausnahmefällen können einzelne Beträge nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen sein, wie z. B.bei durchlaufenden Posten.[5] Der Rechnungsbetrag insgesamt ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der Rechnungssteller von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.[6] Dementsprechend sieht das JVEG eine Erstattungspflicht für die USt vor.[7]

[1] Abschn. 1.3 Abs. 1, 9 UStAE.
[3] Trinks/Trinks, UStB 2016, 321.
[4] Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 10 UStG J.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge