Rz. 15

Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St).[2] Sie sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und praktische Hinweise geben (Einf. zu den AStBV). Ihre Einführung im Jahr 1982 war heftiger Kritik ausgesetzt.[3] Letztlich entfalten die Anweisungen als verwaltungsinterner Erlass jedoch nur Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und haben keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger; sie können demgemäß Kompetenzen der Steuerfahndung weder begründen noch erweitern. Allerdings binden sie als allgemeine Weisungen die Steuerfahndung bei ihrem Handeln.

[1] RiStBV, abgedruckt bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Anh. 12.
[2] BStBl I 2019, 1142; krit. zu Einzelregelungen Weyand, wistra 2008, 214; dazu näher Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 385 AO Rz. 15.
[3] Vgl. die Nachweise bei Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Vor §§ 385-408 AO Rz. 3ff.

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