Rz. 14

Eine fehlende Beteiligung oder ein Nichteinbeziehen der Finanzbehörde durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse oder zur Fehlerhaftigkeit von Einstellungsentscheiden.[1] Der Beschuldigte hat keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme der Finanzbehörde an Verfahrenshandlungen oder auf die Beteiligung an der Einstellungsentscheidung. Die Beteiligungsrechte haben ihren Grund in der Einbeziehung steuerlichen Sachverstands in das Strafverfahren; ein subjektives Recht für den Beschuldigten ergibt sich daraus nicht. Hat die Staatsanwaltschaft die Beteiligungsrechte hartnäckig nicht beachtet und dadurch zulasten des Beschuldigten eine Verfahrensverzögerung verursacht oder ist zu einer Fehleinschätzung der steuerlichen Grundlagen gelangt, so ist an eine entsprechende Berücksichtigung dieses Fehlverhaltens der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten im Strafmaß zu denken. Zu weit ginge es hingegen, in einer fehlenden Beteiligung eine zum Schadenersatz berechtigende Amtspflichtverletzung zu sehen. Jedenfalls fehlt es dafür an der erforderlichen Drittbezogenheit dieser Amtspflicht.

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 40; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 403 Rz. 6.

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