Rz. 11

Anders als bei der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft die Finanzbehörde zu hören, bevor sie eine abschließende Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens trifft. Um der Finanzbehörde eine qualifizierte Stellungnahme zu ermöglichen, soll die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung begründen.[1] § 403 Abs. 4 AO ist nicht nur anwendbar[2] bei einer beabsichtigten Einstellung mangels genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage.[3] Ferner ist eine vorherige Anhörung vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung wegen Geringfügigkeit[4] oder gegen Auflagen[5] beabsichtigt, das Verfahren beschränken[6] oder von der weiteren Strafverfolgung absehen[7] will. Die Anhörung ist dann besonders wichtig, wenn nach der Entscheidung keine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.[8] Im Rahmen der Stellungnahme äußert sich die Finanzbehörde zu den aus ihrer Sicht relevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, wobei sie auch die Belange der Finanzverwaltung aus steuerlicher Sicht darlegt.[9] Sie ist nicht an die Empfehlungen der Finanzbehörde gebunden und kann gegen deren Widerstand das Verfahren einstellen oder die Strafverfolgung beschränken. Allerdings muss sie die Finanzbehörde über ihre abweichende Entscheidung in Kenntnis setzen.[10]

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 37.
[2] So die allgemeine Auffassung; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 36 m. w. N.
[8] Anders als bei einer Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 154, 154a StPO ist eine Wiederaufnahme der Ermittlungen bei einer Entscheidung nach § 153a StPO in Steuerstrafsachen nicht möglich; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 153a StPO, Rz. 45.
[9] Nr. 92 Abs. 4 AStBV (St) 2020.
[10] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 15.

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