Rz. 5b

Um die Beteiligungsrechte ausüben zu können, muss die Finanzbehörde über die Vornahme der Ermittlungshandlungen vorab informiert sein. Daher sieht § 403 Abs. 1 S. 2 AO vor, dass sie rechtzeitig über Ort und Zeit der Maßnahme informiert werden soll. Bei der Entscheidung über die Beteiligung steht der Staatsanwaltschaft kein Ermessen zu. Die Information muss grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass ein Vertreter der Finanzbehörde die Gelegenheit hat, an der Ermittlungshandlung teilzunehmen.[1] Eine förmliche Ladung ist ebenso wenig erforderlich wie die Einhaltung von Fristen.[2] Die Staatsanwaltschaft darf von einer Unterrichtung der Finanzbehörde nur dann absehen, wenn ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertreter der Finanzbehörde nach der Unterrichtung zu viel Zeit benötigt, um an der Ermittlungshandlung teilnehmen zu können. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde aufgrund persönlichen Misstrauens notleidend ist. Die Finanzbehörde hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungshandlungen so lange verschoben werden, bis der intern zuständige Beamte verfügbar ist. Als Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft für die rechtzeitige Information der Finanzbehörde verantwortlich. Sie kann diese Pflicht auf ihre Ermittlungspersonen delegieren, muss aber sicherstellen, dass ihre Anweisung tatsächlich umgesetzt wird. Beantragt sie eine richterliche Untersuchungshandlung, so obliegt es ebenfalls ihr, die Finanzbehörde über Ort und Zeit der Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 7.
[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge