Rz. 32

Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Anders als in § 386 Abs. 2 AO, in dem die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Ermittlungsverfahren geregelt ist, bestimmt § 392 Abs. 1 AO die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Strafverfahren, das neben dem Ermittlungsverfahren auch das gerichtliche Verfahren umfasst. Nach § 406 Abs. 1 AO endet die Kompetenz der Finanzbehörde im Strafverfahren erst dann, wenn das Gericht die Hauptverhandlung anberaumt oder ein Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. Damit endet die Vertretungsbefugnis der Angehörigen steuerberatender Berufe in dem Moment, in dem der Einspruch bei Gericht eingegangen ist. Da diese Auffassung umstritten ist, obliegt es den Angehörigen steuerberatender Berufe, das Haftungsrisiko im Einzelfall abzuwägen.

[1] AG München v. 11.4.2008, 1121 Cs 302 Js 52092/07, PStR 08, 206; Maur, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 407 StPO Rz. 31; Rolletschke/Kemper/Leise, Steuerverfehlungen, 4. Aufl. 2012, § 392 AO Rz. 19; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 392 Rz. 3.
[2] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 392 AO Rz. 73; Heerspink, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 392 AO Rz. 71; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 24 mit der Begründung, der Einspruch gegen den Strafbefehl gehöre noch in den Verfahrensabschnitt, in dem die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt, und Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 400 AO Rz. 166 mit der Begründung, der steuerliche Berater lege den Einspruch als Vertreter des Beschuldigten ein.

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