Rz. 14

Schließlich darf die Tat nicht anderweitig rechtshängig sein. Rechtshängigkeit tritt mit der Zulassung der Anklage durch Beschluss (§ 203 StPO) ein oder durch den Erlass eines Strafbefehls. Kommt es trotz anderweitiger Rechtshängigkeit zu einer Verurteilung, weil die anderweitige Rechtshängigkeit übersehen wurde, so tritt damit das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs ein[1].

 

Rz. 15

In der Praxis werden die Fragen nach dem Strafklageverbrauch regelmäßig mittels eines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister geprüft, der zum Bestandteil der Ermittlungsakte zu machen ist. Das Gericht entscheidet im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich nach Aktenlage. Kann es dies nicht, weil sich die erforderlichen Informationen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, nicht aus den Akten ergeben, so ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt. In diesem Fall kann das Gericht entweder Nachermittlungen bei der Finanzbehörde anregen oder bei Bedenken eine Hauptverhandlung anberaumen.[2]

[1] BGH v. 17.7.1991, 5 StR 225/91, wistra 1991, 300.
[2] § 408 Abs. 3 S. 2 StPO; BGH v. 30.3.2001, StB 4/01, StB 5/01, NJW 2001, 1734.

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