Rz. 5

Die Voraussetzungen und Grenzen für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ergeben sich aus § 400 AO und aus §§ 407ff. StPO. Die Finanzbehörde prüft nicht nur, ob die Sache für eine Erledigung im Strafbefehlswege geeignet ist und ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Vielmehr muss die Finanzbehörde prüfen, ob nach ihrer Auffassung die weiteren Voraussetzungen der §§ 407ff. StPO vorliegen. Zwar binden diese Vorschriften für den Erlass des Strafbefehls nur das Gericht. Allerdings wird die Finanzbehörde die Voraussetzungen ebenfalls prüfen, um eine von vornherein absehbar ablehnende Entscheidung des Gerichts zu vermeiden. Insbesondere prüft die Finanzbehörde vor Stellung des Antrags, dass nicht bereits Strafklageverbrauch eingetreten und die Tat nicht anderweitig rechtshängig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge