Rz. 2

Die Regelung des § 40 AO ist verfassungsgemäß.[1] Sie dient der Steuergerechtigkeit. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Lastengleichheit unvereinbar, wenn illegal oder sittenwidrig erzieltes Einkommen oder Vermögen unversteuert bliebe.[2] Der Umstand, dass die praktische Durchsetzung der Steuerpflicht in den Fällen des § 40 AO vielfach auf besondere Schwierigkeiten stößt, beruht nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelungen, sondern auf mangelnder Rechtstreue der Steuerschuldner[3] und z. T. auch auf Vollzugsdefiziten der Finanzverwaltung.[4] Der Vermeidung von Konflikten zwischen der auch in Fällen strafbaren Verhaltens bestehenden steuerrechtlichen Offenbarungspflicht und der Unzumutbarkeit strafrechtlicher Selbstbelastung dienen § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, zweiter Halbs. AO und § 393 Abs. 2 AO[5] Unzulänglichkeiten des sich aus ihnen ergebenden Schutzes berühren allenfalls die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, nicht aber diejenige des § 40 AO.[6]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 7.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 7; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 40 AO Rz. 9; Wulf, wistra 2006, 89.
[5] Zu den Voraussetzungen und Grenzen dieser Offenbarungs- und Verwertungsverbote im Einzelnen s. Kordt, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 30 AO Rz. 109-112 und Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO,§ 393 AO Rz. 35-63.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 7.

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