Rz. 159

Keine Auslegungsmethode ist die sog. rechtsschutzgewährende Auslegung von Verfahrenserklärungen. Dieser Grundsatz zielt auf der Grundlage der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zugunsten eines Rechtsbehelfsführers auf eine Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, der den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Gründen erschwert.[1]

Rz. 160-161 einstweilen frei

[1] BVerfG v. 4.7.2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 411; für das Einspruchsverfahren vgl. z. B. Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 357 AO Rz. 18 f. m. w. N.; für die Auslegung des Klagebegehrens z. B. BFH v. 26.3.2014, III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 m. w. N.

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