Rz. 24

Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[1] erlassenen öffentlich-rechtlichen Satzungen. Im kommunalen Bereich ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Steuersatzungen aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder.[2] Die Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer[3] und Gewerbesteuer[4] ist den Gemeinden durch Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG garantiert. Eine Ermächtigung i. S. d. Art. 80 GG ist für die autonomen Satzungen nicht erforderlich. Grenzen der Satzungsbefugnis[5] ergeben sich jedoch aus dem sachlich und personell beschränkten Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers, dem auch für die Steuersatzungen geltenden Vorbehalt des Gesetzes[6] sowie den durch Art. 105 Abs. 2a GG[7] gezogenen Grenzen.

 

Rz. 25

Die von den korporierten Religionsgemeinschaften (insbesondere Evangelische und Katholische Kirche) aufgrund der landesgesetzlichen Kichensteuergesetze erlassenen sog. Kirchensteuergesetze und -ordnungen sind autonome Satzungen.[8] Die Religionsgesellschaften können sich das Recht, Steuern festzusetzen und zu erheben, nicht selbst durch solche Satzungen verleihen. Sie bedürfen dazu einer staatlichen Verleihung durch Landesgesetz.[9]

[1] Z. B. Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Universitäten, Kammern usw.
[2] Z. B. Art. 3 Bayerisches KAG; § 3 Nieders. KAG.
[5] Dazu Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 AO Rz. 79 ff.
[9] BVerfG v. 14.12.1965, 1 BvR 413/60, BVerfGE 19, 206; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 76.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge