Rz. 7

Sie erzeugen nur dann unmittelbare Rechte und Pflichten für Bewohner des Bundesgebiets, wenn sie als allgemeine Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 S. 1 GG Bestandteile des Bundesrechts sind. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den (einfachen) Gesetzen vor; sie stehen aber im Rang unterhalb der Verfassung.

 

Rz. 8

Das auf bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen beruhende Völkervertragsrecht[1] erlangt erst durch Umwandlung in innerstaatliches Recht unmittelbare Rechtswirkung. Auf dem Gebiet des Steuerrechts betrifft dies insbesondere die von der Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossenen DBA und die Vereinbarungen über die Behandlung von Diplomaten. Der Inhalt solcher Verträge erlangt erst durch ein Transformationsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG den Rang einfachen Bundesrechts.

[1] Z. B. EMRK; dazu z. B. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, EuR Rz. 16 ff.

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