Rz. 5

Das GG hat als Verfassung den obersten Rang unter den innerstaatlichen Rechtsnormen und Rechtsquellen. Die Steuergesetze und ihr Vollzug müssen wegen des Vorrangs der Verfassung[1] den Vorgaben des GG hinsichtlich der Steuergesetzgebungskompetenz[2], der Steuerertragshoheit[3] und der Steuerverwaltungshoheit[4] entsprechen.

 

Rz. 6

Bindungen ergeben sich ferner aus dem Rechtsstaatsprinzip[5] sowie insbesondere aus den Grundrechten. Größte Bedeutung kommt dem Gleichheitssatz[6] zu, der den Gesetzgeber zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet.[7] Bindungen ergeben sich ferner aus den Freiheitsrechten, insbesondere aus dem Schutz von Ehe und Familie[8], der Berufsfreiheit[9] und der Eigentumsgarantie.[10]

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