Rz. 16

Die Beschlagnahme[1] und die Durchsuchung[2] sind wie die Untersuchungshaft[3] grundsätzlich der Anordnung des Richters vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug sind zu Beschlagnahmen gem. §§ 98 Abs. 1, 111e, 111f StPO, zu Durchsuchungen gem. § 105 Abs. 1 StPO, zur Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO und zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO sowie die Zoll- und Steuerfahndung befugt.[4]

Das Recht zur Durchsicht von Papieren durch die Finanzbehörde in staatsanwaltschaftlicher Funktion bleibt unberührt.[5]

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