Rz. 20
Der Nachweis von Steuerstraftaten wird in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle durch Urkunden (Buchführungsunterlagen, Rechnungen, Quittungen etc.) geführt. Zum Zweck des Auffindens solcher – aber auch anderer – beschlagnahmefähiger Beweismittel oder dem Ergreifen des Verdächtigen dürfen bei ihm[1] und mit Einschränkungen bei unverdächtigen Dritten[2] Durchsuchungen durchgeführt werden.
Voraussetzung ist zunächst der (einfache) Verdacht einer Straftat; er braucht nicht dringend zu sein. Es genügt, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.[3]
Ob zu Recht von einem Anfangsverdacht ausgegangen wurde, unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle. Ist dieser nicht hinreichend nachvollziehbar, so kann eine darauf fußende Durchsuchungsanordnung rechtswidrig sein. In diesem Fall ist eine Abwägung vorzunehmen, die nur dann zu einem Verwertungsverbot der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel führt, wenn der prozessuale Verfahrensverstoß so schwerwiegend ist, dass das Interesse an der Tataufklärung vor dem Hintergrund des Gewichts der aufzuklärenden Straftat gegenüber dem Interesse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Privatsphäre zurücktreten muss.[4]
Vom Staat angekaufte Daten rechtswidriger Herkunft ("Daten-CD") unterliegen grundsätzlich keinem Beweisverwertungsverbot und dienen als Grundlage für einen tauglichen Anfangsverdacht.[5]
Weiterhin muss eine bestimmte Auffindungsvermutung bestehen und die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen.[6] Das BVerfG[7] postulierte, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete in einem Steuerstrafverfahren zunächst alle weniger belastenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor der empfindliche Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sei.
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