Rz. 8

Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1]

Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 398 AO die Einstellung des Verfahrens ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vornehmen.[3]

Die Finanzbehörde kann, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Anklageerhebung ergeben haben, diese allerdings nur in Form eines Strafbefehlsantrags vornehmen.[4] Ist die Angelegenheit zum Abschluss im Strafbefehlsweg nicht geeignet, so hat die Finanzbehörde die Sache gem. § 386 Abs. 4 S. 1 AO an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[5] Die Finanzbehörde verliert damit ihre Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO und die Staatsanwaltschaft, die nunmehr Herrin des Strafverfahrens ist, kann dieses nach ihrer eigenen Entscheidung abschließen.

Auch die Entscheidung über das Absehen von Strafe nach § 398a AO obliegt bei Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 2 AO im Regelfall der Staatsanwaltschaft.[6]

Sofern sich im Laufe der Ermittlungen kein zureichender Verdacht ergibt, bleibt der Finanzbehörde ebenfalls die Möglichkeit unbenommen, das Verfahren ganz oder teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.[7] Ein Strafklageverbrauch geht damit nicht einher, da der Einstellungsverfügung keine Rechtskraftwirkung zukommt, sodass das Verfahren, auch ohne eine neue Beweislage, jederzeit wieder aufgenommen werden kann.[8] Auch ein Anspruch des Beschuldigten auf Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, seine Unschuld zu beweisen, besteht nicht.

 

Rz. 9

Die Finanzbehörde ist befugt, die Einziehung im selbstständigen Verfahren zu beantragen.[9]

 

Rz. 9a

Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht zu gewähren. Dieses grundsätzlich schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehende Recht ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.[10] Nur wenn die Grundlagen des Anklagevorwurfs bekannt sind, ist eine sachgerechte Verteidigung möglich. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist ihm grundsätzlich die Einsicht in die Akten, allerdings unter Aufsicht, nach § 147 Abs. 4 StPO zu gewähren. Ist durch die Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet, so kann sie ganz oder teilweise verwehrt werden. Dies gilt nach § 147 Abs. 2 StPO jedenfalls so lange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, also insbesondere während des laufenden Ermittlungsverfahrens, entscheidet über den Antrag auf Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft. Im Verfahren der Finanzbehörde tritt diese an deren Stelle und trifft die entsprechende Entscheidung.

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 399AO Rz. 12.
[5] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 399 AO Rz. 247.
[6] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 398a Rz. 75.
[7] Moldenhauer, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 170 StPO Rz. 21.
[8] RG v. 9.10.1933, II 391/33, RGSt 67, 315, 316; LG Karlsruhe v. 22.8.2022, 16 Qs 53/22.
[10] Willnow, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 147 StPO Rz. 1.

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