Rz. 3

Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht der Organisationseinheit Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO als solche zu, die durch den Vorsteher der einzelnen Behörde vertreten wird.[1] Die Aufgaben können von jedem Amtsträger dieser Behörde innerhalb seines Aufgabenbereichs wahrgenommen werden.[2] Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger, der die Ermittlungsmaßnahme angeordnet oder beantragt hat, die Befähigung zum Richteramt i. S. d. §§ 57 DRiG besitzt, wie sie für Staatsanwälte nach § 122 Abs. 1 DRiG erforderlich ist.[3]

Allerdings ist in Anlehnung an die Ausbildung der bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Amtsanwälte eine vergleichbare Ausbildung in der Finanzbehörde vorauszusetzen[4], was bei Bediensteten des gehobenen Dienstes regelmäßig der Fall ist.

Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO wird durch § 399 Abs. 2 AO eingeschränkt, wenn eine Zentralisierung der Strafverfolgungsaufgabe auf einzelne Finanzbehörden nach § 387 Abs. 2 AO erfolgt ist.

[1] § 387 AO Rz. 1 zur sachlichen Zuständigkeit; § 388 AO Rz. 1 zur örtlichen Zuständigkeit.
[2] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 399 AO Rz. 8; innerhalb der Finanzbehörde erfolgt i. d. R. eine fachliche Spezialisierung in der sog. Bußgeld- und Strafsachenstelle als unselbstständiger Organisationseinheit; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 399 AO Rz. 5.
[3] BVerfG v. 5.5.1994, 2 BvL 52/92, wistra 1994, 263; BVerfG v. 14.3.1996, 2 BvL 19/94, ­wistra 1996, 225.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 400 AO Rz. 7.

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