Rz. 3
Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht der Organisationseinheit Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO als solche zu, die durch den Vorsteher der einzelnen Behörde vertreten wird.[1] Die Aufgaben können von jedem Amtsträger dieser Behörde innerhalb seines Aufgabenbereichs wahrgenommen werden.[2] Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger, der die Ermittlungsmaßnahme angeordnet oder beantragt hat, die Befähigung zum Richteramt i. S. d. §§ 5–7 DRiG besitzt, wie sie für Staatsanwälte nach § 122 Abs. 1 DRiG erforderlich ist.[3]
Allerdings ist in Anlehnung an die Ausbildung der bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Amtsanwälte eine vergleichbare Ausbildung in der Finanzbehörde vorauszusetzen[4], was bei Bediensteten des gehobenen Dienstes regelmäßig der Fall ist.
Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO wird durch § 399 Abs. 2 AO eingeschränkt, wenn eine Zentralisierung der Strafverfolgungsaufgabe auf einzelne Finanzbehörden nach § 387 Abs. 2 AO erfolgt ist.
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