Rz. 3

§ 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördlichen Mitwirkungsrechte aus §§ 402, 403, 406, 407 AO. Durch das Akteneinsichtsrecht kann sich die Finanzbehörde über die Ermittlungsergebnisse und den Stand des Verfahrens informieren (s. Rz. 6). Das Besichtigungsrecht eröffnet ihr die Mitwirkung im Einziehungsverfahren nach § 401 AO (s. Rz. 5).

Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, das Einsichts- und Besichtigungsrecht (s. Rz. 4) geltend zu machen. Es liegt in ihrem Ermessen, wie sie ihre Rechtsstellung ausübt.[3]

 

Rz. 3a

Das durch § 395 AO eingeräumte Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht dient nur mittelbar steuerlichen Zwecken.[4] Die im Besteuerungsverfahren tätigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO können nicht über § 395 AO die der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafgerichten als Beweismittel dienenden Akten einsehen oder Gegenstände besichtigen (s. Rz. 1). Ihr Akteneinsichtsrecht, das sich aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Beweisvorschriften der AO ergibt, können sie unmittelbar nur im Wege der Amtshilfe nach § 111 Abs. 1 AO geltend machen.

[2] Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 1.
[4] So auch Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 12; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 5; a. A. z. B. Nr. 92 Abs. 3 AStBV (St) 2022, BStBl I 2022, 251ff.; Gehm, NZWiSt 2014, 200; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 2: § 395 AO dient strafrechtlichen und steuerlichen Zwecken.

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