Rz. 51

Da der Verteidiger seinem Mandanten umfassend Beistand leisten muss, ist er kraft dieser Aufgabe auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt und gehalten, den Mandanten entlastende Umstände in das Verfahren einzubringen. Zu diesem Zweck darf er nach allgemeiner Ansicht eigene Nachforschungen anstellen.[1] Er kann eigene Sachverständigengutachten einholen oder z. B. einen Privatdetektiv einschalten. Außerdem hat er das Recht, Zeugen selbst zu vernehmen.[2] Kommt es hierbei zu den Beschuldigten belastenden Ermittlungsergebnissen, kann der Verteidiger diese uneingeschränkt zurückhalten, muss sie also den staatlichen Ermittlungsbehörden nicht offenbaren.[3]

Dies wird zunehmend bei unternehmensinternen Ermittlungen durch externe Berater im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bedeutsam. Da das Strafverfahren gegen natürliche Personen geführt wird, der Auftrag für unternehmensinterne Ermittlungen aber in der Regel durch das Unternehmen erfolgt, unterliegen solchermaßen erzielte Erkenntnisse der externen Berater grundsätzlich keinem Beschlagnahmeverbot.[4]

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