Rz. 10

Die alleinige Verteidigungsbefugnis der Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht nur im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde, soweit und solange diese das Verfahren im Rahmen des § 386 AO selbstständig führt.

§ 392 AO gilt auch im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten.[1]

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