Rz. 13
Nach § 143 GVG wird die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Strafsachen aus mehreren Gerichtsbezirken bei einem Gericht konzentriert sind. Unabhängig hiervon können nach § 143 Abs. 4 GVG Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden, die für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen in mehreren Gerichtsbezirken zuständig sind.[1]
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