Rz. 11

Ist die ersuchte, sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde[1] nicht bereit, dem Übernahmeersuchen zu entsprechen, so ist eine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde herbeizuführen. In Zweifelsfällen soll bereits vor Abgabe eine Verständigung zwischen den beteiligten Finanzbehörden angestrebt werden.[2] Hierbei ist jedoch zu unterscheiden:

  • Ist die ersuchte Finanzbehörde für die Durchführung der Ermittlungen gem. § 390 Abs. 1 AO primär zuständig, so kann sie die Verfahrensübernahme nur ablehnen, wenn sie die Fortführung des Verfahrens durch die ersuchende Behörde für sachdienlich i. S. v. § 390 Abs. 2 S. 1 AO hält. Sie gibt die Sache, verbunden mit dem bei ihr selbst anhängigen Verfahren, der ersuchenden Finanzbehörde zurück. Diese Ablehnung ist dann als selbstständiges Übernahmeersuchen nach § 390 Abs. 2 S. 1 AO zu werten.
 

Rz. 12

  • Ist die ersuchte Finanzbehörde nicht nach § 390 Abs. 1 AO primär zuständig, so hat sie, wenn sie die Übernahme der Strafsache nicht als sachdienlich erachtet, nach § 390 Abs. 2 S. 2 AO die Zuständigkeitsfrage der Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht, zur Entscheidung vorzulegen.
 

Rz. 13

Als zur Entscheidung nach § 390 Abs. 2 S. 2 AO berufene Behörde wird übereinstimmend[3] die nach der Organisation der Finanzverwaltung bestimmte Oberbehörde angesehen.[4] Das wäre für die Hauptzollämter und FÄ die vorgesetzte OFD bzw. das Ministerium im zweistufigen Aufbau und für das BZSt das BMF.[5] Die Familienkassen unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 9 FVG der Fachaufsicht des BZSt.

[2] Nr. 25 Abs. 3 AStBV (St) 2023.
[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 17.
[4] S. entspr. auch § 368 Abs. 2 AO.

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