3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

 

Rz. 7

§ 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist.

 

Rz. 8

Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO kommt es allein auf objektive Kriterien an. Maßgeblich ist die erste tatsächliche Maßnahme zur Strafverfolgung. Im Zweifel ist der in dem Einleitungsvermerk nach § 397 Abs. 2 AO angegebene Zeitpunkt ausschlaggebend.

Entscheidend ist der Sachverhalt der Straftat, wie er sich objektiv darstellt, nicht wie er von der einzelnen Finanzbehörde erkannt worden ist. Ob die Person des Tatbeteiligten oder deren Form der Finanzbehörde schon bekannt war, ist unerheblich.[1]

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 11; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 390 AO Rz. 12; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 19.

3.2.2 Sachdienlichkeit (Abs. 2 S. 1)

 

Rz. 9

Die nach § 390 Abs. 1 AO bestimmte primäre sachliche und örtliche Zuständigkeit kann im Einzelfall für die Durchführung der Ermittlungen nicht sachdienlich sein. Demgemäß begründet die Regelung die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch eine andere auch zuständige Finanzbehörde.

 

Rz. 10

Ob diese Übernahme sachdienlich ist, richtet sich nach dem derzeitigen Stand und den voraussichtlichen weiteren Möglichkeiten der Ermittlungen.[1] Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde, da sich das Ermessen auf die Rechtsfolge bezieht. Vielmehr ist die Sachdienlichkeit vergleichbar mit dem unbestimmten Rechtsbegriff.[2] Eine Übernahme ist stets dann sachdienlich, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände die ersuchte Finanzbehörde die weiteren Ermittlungen besser und leichter führen kann. Hierbei sind auch die Interessen des Beschuldigten an einer ihn den Umständen nach so gering wie möglich belastenden Verfahrensführung in Betracht zu ziehen.[3] Ist eine Übernahme demnach sachdienlich, so hat die ersuchte Behörde die Ermittlungen zu übernehmen. Ihr steht bei der Entscheidung kein Ermessen zu.

[2] Zur Abgrenzung zwischen Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 5 AO Rz. 7ff.
[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 14.

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