Rz. 73

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Treuhand muss eindeutig und nachweisbar sein.[1] Die Nachweisregel des § 159 AO unterstützt dies. Deshalb fordert die Rspr. eine eindeutige, klare Vereinbarung.[2] Schon aus diesem Grund muss die Schriftform empfohlen werden. Grundsätzlich muss das Treuhandverhältnis auch in den Büchern und Bilanzen seinen Niederschlag finden. In Sonderfällen kann das Treuhandverhältnis aber auch ohne diesen Niederschlag anzuerkennen sein.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge