Rz. 50

Unter Mietkauf ist ein Mietvertrag zu verstehen, durch den dem Mieter das Recht eingeräumt wird, die Mietsache innerhalb einer bestimmten Frist oder mit Ablauf des Mietverhältnisses zu erwerben. Der Mietkauf verbindet damit Elemente des Mietvertrags[1] mit solchen des Kaufvertrags[2] und weist insofern Parallelen zum Leasing (vgl. zu diesem Rz. 51–56) auf.[3]

Ist bereits bei Abschluss des Vertrags der Übernahmepreis festgelegt und die vollständige Anrechnung der gezahlten Miet- oder Pachtzinsen auf den Kaufpreis vereinbart worden, so ist wirtschaftliches Eigentum des Mieters anzunehmen.[4] Bei anderen Vereinbarungen ist stets darauf abzustellen, ob dem Mieter unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine andere Möglichkeit verbleibt, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen.[5]

[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 69.
[5] Ebenso Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 146.

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