Rz. 47

Pacht- und Mietverhältnisse begründen regelmäßig nur Nutzungsrechte und führen für sich genommen nicht zu wirtschaftlichem Eigentum.[1] Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses[2] und selbst dann, wenn die Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Pachtvertrags ins Auge fassen, dass der Pachtgegenstand nach Ablauf der Pachtzeit an den Pächter veräußert werden soll.[3]

 

Rz. 48

Überschreitet die vereinbarte Miet- oder Pachtdauer die gewöhnliche Nutzungsdauer des Miet- oder Pachtgegenstands, kann wirtschaftliches Eigentum des Mieters/Pächters am Miet- oder Pachtgegenstand bestehen. Voraussetzung ist, dass der Miet- oder Pachtvertrag während dieser Zeit nicht kündbar ist ("Nutzung bis zum Verbrauch").[4] Wirtschaftliches Eigentum ist ferner anzunehmen, wenn der Mieter oder Pächter nach dem Miet- oder Pachtvertrag verlangen kann, dass ihm das zur Nutzung gegebene Wirtschaftsgut übertragen wird, oder ihm das Miet- oder Pachtobjekt unwiderruflich überlassen worden ist und nach dem Tod des Vermieters/Verpächters auf ihn übergehen soll.[5] Für die Fälle des Immobilienleasings (s. dazu Rz. 51) und des Mietkaufs (s. Rz. 50) gelten entsprechende Voraussetzungen.

 

Rz. 49

Bei einem dinglichen Wohnrecht ist der Wohnberechtigte regelmäßig ebenso wenig wirtschaftlicher Eigentümer wie ein schuldrechtlich Wohnberechtigter oder der zur Nutzung aus einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Berechtigte.[6] Das gilt auch, wenn das Nutzungsrecht auf die Lebenszeit des Berechtigten eingeräumt worden ist und sich die Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten ungefähr mit der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gebäudes deckt.[7] Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Wohnrecht für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes eingeräumt worden ist.[8]

 

Rz. 49a

Das durch Vereinbarung begründete eigentumsähnliche Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, abweichend von der Regel des § 13 Abs. 2 S. 1 WEG Teile des Gemeinschaftseigentums allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer zu nutzen (Sondernutzungsrecht)[9], begründet i. d. R. kein über den Miteigentumsanteil hinausgehendes wirtschaftliches Eigentum an dem zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum, weil es mit der Aufhebung der Gemeinschaft erlischt und auch keine schrankenlose Nutzung des Gemeinschaftseigentums erlaubt.[10]

 

Rz. 49b

Das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten kann ausnahmsweise dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z. B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist.[11]

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