Rz. 45

Nimmt der Mieter in den gemieteten Räumen Einbauten oder Umbauten vor (z. B. Ladeneinbauten, raumteilende Wände, Dachausbau usw.), so werden diese regelmäßig wesentliche Bestandteile des Gebäudes[1] und gehen damit in das Eigentum des Gebäudeeigentümers über.[2] Anders verhält es sich dann, wenn der Mieter diese Ein- oder Umbauten nur zu einem vorübergehenden Zweck vornimmt. In diesem Fall handelt es sich um sog. Scheinbestandteile des Gebäudes i. S. d. § 95 Abs. 2 BGB, die als bewegliche Sachen im zivilrechtlichen Eigentum des Mieters verbleiben.

 

Rz. 46

Handelt es sich bei den Ein- und Umbauten um keine Scheinbestandteile, sondern sind sie in das Eigentum des Grundstücks- und/oder Gebäudeeigentümers übergegangen, so ist an ihnen nach h. M. wirtschaftliches Eigentum möglich. Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ist anzunehmen, wenn er das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Wertes des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht.[3] Besteht kein solcher Entschädigungsanspruch, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Mieter die Aufwendungen dem Vermieter zugewendet hat.[4] Ausnahmsweise sind Mietereinbauten auch dann dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn er dem Vermieter die Einbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos überlassen muss, die Umstände des Mietverhältnisses jedoch darauf schließen lassen, dass dem Mieter die Nutzung der von ihm erstellten Ein-, Aus- oder Umbauten nach dem Gesamtplan der Mietvertragsparteien bis zur Erschöpfung ihrer wirtschaftlichen Substanz zustehen soll. So kann es sich z. B. beim Abschluss mehrerer aufeinander folgender Mietverträge verhalten.[5] Maßgebend ist auch hier nicht der Wortlaut der Vereinbarungen, sondern deren wirtschaftlicher Gehalt und deren tatsächliche Durchführung. Zu beachten ist, dass durch den Ein-, Um- oder Ausbau ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehen kann.[6]

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