Rz. 35

Abs. 2 Nr. 1 fordert für den Ausschluss des zivilrechtlich Berechtigten durch die tatsächliche Herrschaft einer anderen Person über das Wirtschaftsgut, dass dieser den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Diese Beschränkung auf den Regelfall lässt wirtschaftliches Eigentum auch dann zu, wenn der Ausschluss im Einzelfall ausnahmsweise bereits vor dem Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer endet.

Aus demselben Grund verbleibt in Fällen der Rechtsübertragung das wirtschaftliche Eigentum nicht deshalb bei dem Übertragenden, weil dieser das Wirtschaftsgut unter bestimmten, vertraglich abgemachten Voraussetzungen zurückverlangen kann (sog. Rückfallklausel). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Rückfall für den Fall von Vertragsverletzungen durch den Erwerber vereinbart worden ist.[1] Auch eine sog. Scheidungsklausel, nach der ein Ehegatte verpflichtet ist, das ihm von dem anderen Ehegatten übertragene oder das mit Mitteln des anderen Ehegatten erworbene Eigentum an einem Wirtschaftsgut im Scheidungsfall unentgeltlich auf den anderen Ehegatten (zurück) zu übertragen, begründet kein wirtschaftliches Eigentum des anderen Ehegatten.[2]

[1] Ebenso Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 40, 42.
[2] BFH v. 4.2.1998, XI R 35/97, BStBl II 1998, 542; Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 42; s. auch Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 131.

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