Rz. 27

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspricht die gewöhnliche Nutzungsdauer regelmäßig der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG.[1] Darunter ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung seiner besonderen betriebstypischen Beanspruchung erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann.[2] Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann.

Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Stpfl. für ertragsteuerliche Zwecke auf die für sie günstigere Alternative berufen.[3] Für die Zurechnung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO kann dieser Gesichtspunkt keine Rolle spielen, weil der Gesichtspunkt der Günstigkeit aus der Sicht der beteiligten Stpfl. jeweils unterschiedlich zu beurteilen sein kann, während die Zurechnung beiden gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Da es für die Frage des Ausschlusses des (zivilrechtlichen) Eigentümers darauf ankommt, ob dieser wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen werden kann, ist bei Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf den wirtschaftlichen Verbrauch und damit auf die ggf. kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer der Sache abzustellen.[4]

Die (betriebs-) gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist zu schätzen. Als Hilfsmittel der Schätzung können die von der FinVerw. aufgestellten AfA-Tabellen herangezogen werden.[5]

Bei Gebäuden bestimmt sich die gewöhnliche Nutzungsdauer nach der Lebensdauer, die bei Massivbauten regelmäßig mit 100 Jahren anzusetzen ist.[6] Die der Bemessung der AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zugrunde gelegten Abschreibungszeiträume können schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil sie keine auf das einzelne Objekt bezogene Obergrenze der Nutzungsdauer ausdrücken, sondern mit jedem Eigentümerwechsel neu beginnen.[7]

Rz. 28 einstweilen frei.

[1] Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 97; Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl. 2023, § 39 Rz. 26.
[4] Ebenso Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 97; Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl. 2023, § 39 Rz. 26.
[5] Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl. 2023, § 39 Rz. 26.

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