Rz. 4

Für den Bereich der Gewinnermittlung verweist § 5 Abs. 1 EStG auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sodass diese und nicht § 39 AO den gegenständlichen Umfang des Betriebsvermögens und den Kreis der in dieses einzubeziehenden Wirtschaftsgüter bestimmen.[1] Allerdings folgt die handelsbilanzrechtliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen wie die Zurechnung nach § 39 AO.[2] Nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG können Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen nur dann zugerechnet werden, wenn sie im übereinstimmenden zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum oder im wirtschaftlichen Eigentum des Kaufmanns stehen.[3] Abweichungen können sich nur in Ausnahmefällen wie dem des bösgläubigen Eigenbesitzes ergeben.

 

Rz. 5

Im Bewertungsrecht besteht grundsätzlich Bestandsidentität zwischen der Vermögensaufstellung und der Steuerbilanz.[4] § 92 BewG, der in Abs. 2 eine eigenständige Regelung zur Verteilung des Grundstückswerts auf Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten trifft[5], geht § 39 AO aber als Sonderregelung vor.[6] Für die Zurechnung des Gegenstands der Feststellung nach § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG und die daran anknüpfende Beteiligung am Feststellungsverfahren kommt es nicht auf die Zurechnung nach § 39 AO, sondern allein darauf an, auf wessen Besteuerung sich der Feststellungsbescheid auswirken kann.[7]

 

Rz. 6

Da das InvStG a. F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung der Erträge des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet, ist in seinem Anwendungsbereich der Rückgriff auf § 39 AO gesperrt. Eine von den Regelungen des InvStG a. F. abweichende Zurechnung des Investmentvermögens über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO würde die spezialgesetzlich ausgestaltete und gesetzgeberisch gewollte Privilegierung des Anlegers wieder beseitigen, weshalb die Vorschrift nicht zur Anwendung gelangen kann.[8]

[1] Einhellige Ansicht: Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 25; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 11; Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 21f.; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 39 Rz. 3.
[5] BFH v. 29.11.1962, III 177/60 U, BStBl III 1963, 202; Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 57.
[6] BFH v. 14.1.1987, II R 208/84, BFH/NV 1988, 148, Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 6; Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 24; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 39 Rz. 3.
[8] FG Köln v. 24.8.2022, 12 K 1540/19, EFG 2023, 579, Rev. anh., Az. BFH: VIII R 18/22.

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