2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmung

 

Rz. 5

Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn

  • eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder
  • bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Ein Zusammenhang ist darüber hinaus gegeben, wenn beide Merkmale erfüllt werden.[1] Dieser Zusammenhang ist beispielsweise in den Fällen der Steuerhinterziehung von Bedeutung, in denen Wohnsitz- und BetriebsstättenFA auseinanderfallen.

 

Rz. 6

Die Straftat i. S. v. § 3 StPO ist die strafprozessuale Tat nach § 264 StPO.[2]

§ 389 AO findet nur Anwendung, wenn es sich um strafrechtlich selbstständige Taten handelt, also um verschiedene Taten. Werden mehrere Taten zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinn[3] zusammengefasst, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ermittlungen hinsichtlich des gesamten Sachverhalts bereits aus § 388 AO.[4]

[1] Geilhorn, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 3 StPO Rz. 5.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 3 StPO Rz. 2; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 16; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 389 AO Rz. 23; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 9.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 389 Rz. 2.

2.2 Zusammenhang durch den Täter

 

Rz. 7

Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende perönliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Verdacht besteht, dass derselbe Täter mehrere Straftaten begangen hat.[1]

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Täter die Taten teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen hat. In diesem Fall wird bei zusammenhängender Verhandlung einheitlich das Jugendgericht tätig. Die Finanzbehörde kann in diesem Fall wegen § 79 Abs. 1 JGG keinen Strafbefehl beantragen.[2]

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 7.

2.3 Zusammenhang durch die Tatbeteiligung

 

Rz. 8

Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1]

 

Rz. 9

Dies gilt auch für die selbstständig als Folgetat zu ahndenden Teilnahmeformen, wie die Begünstigung[2] und die Steuerhehlerei.[3] Die in § 3 StPO erwähnte Strafvereitelung[4] kann dagegen den Zusammenhang i. S. v. § 389 AO nicht begründen, da der Finanzbehörde die funktionelle Ermittlungszuständigkeit, die § 389 S. 1 AO voraussetzt, für diese Straftat fehlt.[5] Dies gilt ebenso für die Hehlerei nach § 259 StGB.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 23ff.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 389 AO Rz. 19.
[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 28.
[5] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 9.

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