3.1 Wohnsitzwechsel (Abs. 2 S. 1)

 

Rz. 18

§ 388 Abs. 2 S. 1 AO regelt den Fall der örtlichen Zuständigkeit bei Änderung des Wohnsitzes des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens. In diesem Fall ist fortan auch die Finanzbehörde i. S.  v. § 386 Abs. 2 AO zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt (wegen der mehrfachen Zuständigkeit s. Rz. 4).

Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich in diesem Fall nicht nach der AO, sondern wegen des Verweises in § 385 AO nach den strafprozessualen Vorschriften. Die parallele Zuständigkeit führt nicht dazu, dass zwei verschiedene Finanzbehörden die Ermittlungen führen. Vielmehr ist die Doppelzuständigkeit über § 390 AO aufzulösen.[1]

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 53.

3.2 Wechsel des Verwaltungssitzes (Abs. 2 S. 2)

 

Rz. 18a

Nach § 388 Abs. 2 S. 2 AO gilt entsprechendes, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Angelegenheit ändert. Dies kann wiederum zu Doppelzuständigkeiten ("auch") führen, die gem. § 390 AO zu lösen sind.[1] Eine solche Änderung kann sich durch Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO ergeben oder durch eine Neuschneidung von Finanzamtsbezirken.

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 32.

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